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Winterdienst

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Mit dem sinken der Außentemperaturen verstärkt sich auch die Wahrscheinlichkeit auf Frost, Glatteis, Schneefall und Schneeglätte. In der Gemeinde Gleichen ist die Räum- und Streupflicht innerhalb der geschlossenen Ortslage gemäß § 1 der Straßenreinigungssatzung v. 15.07.1997 auf die Grundstückseigentümer übertragen worden.

Verpflichtungen der Grundstückeigentümer

Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.

Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr durchgeführt sein. Bei Glätte sind zur Sicherung des Fußgängerverkehrs Sand oder andere abstumpfe Mittel so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Schneeräumen und Streuen sind bis 21.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.

Schnee und Eis darf nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen Chemikalien nicht verwendet werden. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn mit anderen Mitteln die Eisglätte nicht ausreichend bewältigt werden kann. Die Verwendung ist nur an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder vergleichbaren Gehwegabschnitten, zulässig.

Bei eintretendem Tauwetter sind die unter Abs. 1 und Abs. 4 genannten Wege von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.

Die Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.

Es wird um Beachtung der Regelungen gebeten.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Auch können Grundstückseigentümer bei Zuwiderhandlung, soweit Dritte dadurch zu Schaden kommen, für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

Für Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.

 

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